Tarifverträge einhalten & durch Zertifikate absichern
Ein wichtiger Indikator für eine sichere Arbeitnehmerüberlassung ist die Anwendung eines etablierten und anerkannten Tarifvertrages des Arbeitgeberverbands GVP. Seit in Kraft treten des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 gilt auch bei Anwendung eines Tarifvertrages ab dem 10. Monat der Überlassung Equal Pay – soweit kein Branchenzuschlagstarif greift. Zur Ermittlung des Equal Pay sollte ein Verleiher über einfache Fragebögen verfügen.
Schon vor der Gesetzesänderung zahlte AKTIV Personal-Service GmbH bereits in vielen Bereichen Equal Pay. Wir begrüßen die Bemühungen, der Politik, Zeitarbeit für den Arbeitnehmer sicherer und fairer zu gestalten.
Bei AKTIV Personal-Service GmbH bringen wir unseren Zeitarbeitnehmern eine große Wertschätzung entgegen. Wir sind der Meinung, dass jeder Mensch für seine geleistete Arbeit geschätzt werden muss. Daher setzen wir den GVP-Tarifvertrag ein und sorgen durch das Bereitstellen von Entgelttabellen jederzeit für Transparenz. Den hohen Qualitätsstandard in sämtlichen Unternehmensbereichen wird durch Zertifikate bescheinigt. Eine Zusammenstellung unserer Zertifikate finden Sie hier:
Verträge und Vertragsdurchführung gesetzesaktuell gestalten
Zum 1. April 2017 trat das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Dieses umfasst unter anderem neue Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer und zum Equal Pay. Das Gesetz sieht zudem strenge Kennzeichnungs- und Schriftformerfordernisse vor. AKTIV Personal-Service GmbH berichtet ausführlich über sämtliche gesetzliche Änderungen in der Zeitarbeit und greift diese gewissenhaft und transparent auf. Wir tragen dafür Sorge, dass für jeden einzelnen Leiharbeitnehmer mit dem Entleiher ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) geschlossen wird, der die gesetzlichen Formvorschriften beachtet.
ABLÄUFE VEREINFACHEN UND FORMERFORDERNISSE SICHER EINHALTEN
Arbeitnehmerüberlassungsverträge („AÜV“) sind nach § 12 AÜG schriftlich zu schließen. Klassischer Weise übersendet der Verleiher den unterschriebenen AÜV, der Entleiher zeichnet diesen im Original gegen und sendet ihn an den Verleiher zurück. Erst wenn beim Verleiher ein von beiden Seiten unterschriebenes Original des AÜV vorliegt, kann der Einsatz aufgenommen werden. Ein Abschluss des AÜV per Telefax oder E-Mail ist nicht ausreichend. Per E-Mail ausgetauschte AÜVs wären wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften schlicht unwirksam. Insbesondere wenn Einsätze kurzfristig erfolgen sollen (z.B. benötigt der Entleiher schnell Montagmorgen einen Leiharbeitnehmer), ist die strenge Schriftform aber wenig praktikabel. aktiv bietet daher eine einfache und schnelle Alternativen:
Alternative : Vollmachtmodell
Beim Vollmachtmodell befreit der Entleiher den Verleiher vom Verbot des Insichgeschäfts und erteilt ihm die Vollmacht, Einzel-AÜV für den Entleiher auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung abzuschließen. Folgender Ablauf hat sich bei AKTIV Personal-Service GmbH bewährt:
- Der Verleiher übersendet im Falle eines beabsichtigten Vertragsschlusses den Entwurf eines Einzel-AÜV in Textform (E-Mail) an den Entleiher.
- Der Entleiher erklärt in Textform (E-Mail), ob der Verleiher zum Abschluss des übersandten Einzel-AÜV befugt ist (Bestätigung); er zeichnet dazu den Einzel-AÜV gegen und übersendet ihn per E-Mail.
- Nach Bestätigung des Entleihers unterzeichnet der Verleiher den Einzel-AÜV für sich und in Vollmacht für den Entleiher im Original. Damit liegt ein für beide Seiten unterzeichneter AÜV im Original vor.
- Der Verleiher übersendet eine Ausfertigung des unterschriebenen Einzel-AÜV unverzüglich im Original an den Entleiher. Damit hat auch der Entleiher die Dokumentation im Original
- Auf Anforderung übersendet der Verleiher eine Kopie des unterzeichneten Einzel-AÜV vor Einsatzbeginn der zu überlassenden Mitarbeiter nach seiner Wahl per Fax oder Mail an den Entleiher.
Der Entleiher geht auch bei dieser Alternative kein Risiko ein, da der Verleiher den AÜV nur namens und in Vollmacht für den Entleiher unterschreiben darf, wenn der Entleiher ganz konkret diesen AÜV per E-Mail freigegeben hat und dafür den AÜV unterschrieben per E-Mail übersendet.
Überlassungshöchstdauer und saubere Beendigung
Seit 1. April 2017 darf die Überlassung im Regelfall nur noch für maximal 18 Monate erfolgen. Unterbrechungen werden dabei nur dann berücksichtigt, wenn der Einsatz auch formal beendet wird. D.h., ein Einsatz über 12 Monate, mit einer Unterbrechung von 2 Monaten und anschließend erneut einem Einsatz von 6 Monaten, ist nur zulässig, wenn der erste Einsatz über 12 Monate formal beendet wurde. Andernfalls rechnet die Bundesagentur für Arbeit die 2 Monate Unterbrechung zur Überlassung hinzu. Gleiches gilt für die Frage, ab wann Equal-Pay zur Anwendung kommt. Auch hier sind Unterbrechungen nur abzuziehen, wenn eine formale Beendigung des Einsatzes erfolgt ist.
Im Idealfall ist entweder der Einsatz von Anfang an befristet und endet mit Ablauf der Frist oder aber der Einsatz wird durch schriftliche Kündigung einer der beiden Seiten beendet. Da dieses Vorgehen in der Praxis sehr umständlich ist, nimmt Aktiv Personal-Service GmbH den Kunden hier die Dokumentation ab. Wie auch in der Vergangenheit, können Entleiher mit Aktiv die Beendigung eines Einsatzes persönlich oder per Telefon besprechen. Aktiv schickt dem Entleiher dann eine Bestätigungs-E-Mail oder ein Bestätigungsschreiben, um die formale Beendigung des Einsatzes zu dokumentieren.
DATENSCHUTZ FÜR MITARBEITER UND KUNDEN
Seit 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Gleichzeitig trat ein entsprechendes Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG n.F.) in Kraft, das die DSGVO modifiziert und konkretisiert. Ziel der neuen DSGVO ist unter anderem ein weitestgehend einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der EU. Zudem werden die Rechte und Kontrollmöglichkeiten von denen gestärkt, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zeitarbeitsunternehmen verarbeiten in großem Umfang Daten ihrer eigenen Mitarbeiter und geben diese Daten zum Teil auch an die Entleiher weiter. Der Entleiher will häufig vor dem Abschluss eines AÜV möglichst viele Informationen (Daten) über den Leiharbeitnehmer haben, damit er sich ein gutes Bild machen kann. Gleichzeitig sind diese personenbezogenen Daten äußerst sensibel und müssen nach der DSGV entsprechend behandelt werden.
Woran erkennt man einen Verleiher, der den neuen Datenschutz einhält:
- Jeder Mitarbeiter und jeder Bewerber wird über die zu seiner Person erhobenen Daten, deren Verwendung und den Zeitpunkt der Löschung informiert;
- Die AÜVs und/oder die AGBs des Verleihers enthalten aktuelle Regelungen zur Verwendung und insbesondere auch zur Löschung von Daten;
- Es besteht ein umfassendes Löschkonzept, nach dem Daten von Mitarbeitern und Kunden nach jeweils individuellen Fristen gelöscht werden;
- Bewerberdatenbanken enthalten nur Daten von potentiellen Mitarbeitern, die ihre entsprechende Einwilligung erteilt haben;
- Werden Daten für Dritte verarbeitet oder gibt der Verleiher Daten an Dritte zu Verarbeitung weiter, sind jeweils Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen;
- Die Internetseite ist gemäß DSGVO neugestaltet;
- Es ist ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt;
Arbeitsschutz
In § 11 Abs. 6 AÜG heißt es zu Arbeitsschutz in der Zeitarbeit:
„Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.“
Grds. ist Arbeitsschutz also primär Aufgabe des Entleihers, weil er seinen Betrieb und seine Arbeitsplätze so organisieren muss, dass auch Leiharbeitnehmer nicht zu Schaden kommen. Gleichzeitig ist der Entleiher aufgefordert, zu berücksichtigen, dass die Leiharbeitnehmer – anderes als die Stammbelegschaft – zumindest am Anfang der Beschäftigung nicht mit allen Gefahrenquellen vertraut sind. Der Entleiher tut daher gut daran, die Einweisung der Leiharbeitnehmer besonders gründlich vorzunehmen und wiederholt auf mögliche Gefahren hinzuwesen.
AKTIV Personal-Service GmbH nimmt den Arbeitsschutz sehr ernst. Die regelmäßigen beanstandungslosen Überprüfungen der Berufsgenossenschaft bestätigt dies. Damit dies so bleibt, werden Arbeitsplätze für die Leiharbeitnehmer regelmäßig vor Einsatzbeginn durch AKTIV Personal-Service GmbH geprüft und es erfolgt dann zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung durch den Entleiher eine eigene Gefährdungsbeurteilung durch AKTIV Personal-Service GmbH. Es ist hilfreich, wenn der Entleiher dies wohlwollend unterstützt und sich an die Verpflichtung hält, den Leiharbeitnehmer nicht ohne Absprache mit dem Verleiher auf anderen Arbeitsplätzen einzusetzen.
Gleichzeitig führt die Arbeitsplatzbesicherung zu einer deutlich besseren Qualität der Besetzung der offenen Stellen, da Aktiv exakt weiß, was die Anforderungen des Arbeitsplatzes sind.
PROFESSIONELLER UMGANG MIT EQUAL-PAY
Equal-Pay ist im 10.-Einsatzmonat zu gewähren und nicht zu verwechseln mit Equal-Treatment. Bei letzterem müssen alle Vertragsbedingungen so gewährt werden wie für die Stammmitarbeiter, also z.B. auch Anzahl der Urlaubstage, Dauer der Kündigungsfrist usw.
Equal-Pay ab dem 10. Einsatzmonat bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt bekommt, wie der vergleichbare Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb. Für die Abrechnung bedeutet dies, dass der Leiharbeitnehmer zunächst alle Leistungen gemäß seinem Zeitarbeitstarifvertrag bekommt. Dann wird ein Abgleich durchgeführt, was der Stammarbeitnehmer für Leistungen erhält und aus der Differenz die Equal-Pay-Zulage errechnet.
Üblicherweise sieht der AÜV vor, dass die Mehrkosten für die Equal-Pay-Zulage auch den Preis für den Entleiher erhöhen. Nachdem der Verleiher hierfür nicht nur die reine Equal-Pay-Zulage, sondern auch weitere Abgaben zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft usw. aufbringen muss, wird die Equal-Pay-Zulage mit einem im AÜV festgelegten Faktor multipliziert.
Wenn der Entleiher in einer Branche tätig wird, für die ein Branchenzuschlag für Leiharbeitnehmer vorgehsehen ist, fällt mit Erreichen des 10. Einsatzmonats grds. kein Equal-Pay an. Vielmehr wird einfach der Branchenzuschlag weitergezahlt. Mit Erreichen des 16. Einsatzmonats besteht für den Entleiher die Wahl, ob er sich für Equal-Pay entscheidet oder einfach die 6. Stufe des Branchenzuschlags an die Leiharbeitnehmer gewährt werden soll. Dies wird im AÜV dokumentiert und die Leiharbeitnehmer werden entsprechend vergütet. Die Entscheidung für die 6. Stufe des Branchenzuschlags ist für den Entleiher häufig teurer, erspart ihm aber die Ermittlung von Equal-Pay für die vergleichbaren Stammarbeitnehmer.
AKTIV Personal-Service GmbH stellt einfache Fragebögen für die Ermittlung von Equal-Pay auch in komplexen Vergütungsstrukturen zur Verfügung. Zudem können Entleiher detaillierte Beratung zu tatsächlichen sowie monetären Vor- und Nachteilen bei der Anwendung von Branchenzuschlagstarifen erhalten.
Sichere Übernahme von Zeitarbeitnehmern
Als Entleiher sollten Sie sich darauf einstellen, dass in dem Überlassungsvertrag eine Übernahmeprämie enthalten ist – in der Höhe gestaffelt nach der Dauer der Überlassung. Denn auch Zeitarbeitsfirmen lassen gute Mitarbeiter ungern sofort wieder gehen. Wenn der Entleiher einen Leiharbeitnehmer schon nach sehr kurzer Zeit (z.B. nach einem Monat) übernimmt, zahlt er eine höhere Übernahmeprämie, als wenn der Leiharbeitnehmer schon beispielsweise 9 Monate bei ihm im Einsatz war. Hintergrund ist, dass die Recruiting-Kosten für den Verleiher bei einer längeren Überlassung schon teilweise wieder eingespielt wurden.
Bei AKTIV Personal-Service GmbH unterstützen wir nicht nur unsere langjährigen Mitarbeiter, sondern auch jene, die ihre Zukunft eher als Stammmitarbeiter in einem anderen Betrieb sehen. Die durch uns vermittelten Arbeitseinsätze sowie die eingeleiteten Weiterbildungsmaßnahmen qualifizieren unsere Mitarbeiter für vielfältige und anspruchsvolle Tätigkeiten.
Abgrenzung von Dienst-/Werkverträgen zur Leiharbeit
Nachdem die Leiharbeit ein paar Einschränkungen unterliegt (Höchstüberlassungsdauer, Erlaubnispflicht, Equal-Pay oder Tarifanwendung), stellt sich die Frage nach Umgehungsmöglichkeiten. Keine Anwendung finden diese Einschränkungen, wenn die Vertragspartner einen Dienst- oder Werkvertrag abschließen. Schwierig ist hierbei allerdings die Abgrenzung:
Inhalt des Dienstvertrages ist die Erbringung einer bestimmten, von dem Auftragnehmer selbst zu organisierenden Dienstleistung. Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten zur Arbeitsleistung überlässt.
Bei einem rechtssicheren Dienst- oder Werkvertrag muss die zu erbringende Leistung so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer ohne weitere Weisungen oder Konkretisierungen seine Leistung erbringen kann. Zudem dürfen die eingesetzten Mitarbeiter nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden. Stellt sich ein ursprünglich als Dienst- oder Werkvertrag qualifizierter Vertrag später bei einer Überprüfung durch Behörden als Arbeitnehmerüberlassung heraus, drohen u.a. hohe Bußgelder, ein Entzug der Überlassungserlaubnis und eine Fiktion der Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Mitarbeiter zum Auftraggeber. Es sollte daher nur dann ein Werk-/Dienstvertrag anstelle eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in Betracht gezogen werden, wenn die Abgrenzung absolut sicher ist und tatsächlich keine Personalgestellung gewünscht wird.
Aus diesen Gründen macht Aktiv keine Dienst oder Werkverträge.
Checkliste: Was zeichnet ein gutes Zeitarbeitsunternehmen aus?
- Unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Mitgliedsbescheinigung über eine Tarifvertragszugehörigkeit (GVP)
- ISO / TÜV Zertifikat (in der Regel ISO 9001)
- Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Verständliche, aktuelle Arbeitnehmerüberlassungsverträge und AGB
Zeitarbeit: Mit AKTIV Personal-Service GmbH gehen Sie auf Nummer sicher
Wir betrachten es als unsere Verantwortung, unseren Kunden und Mitarbeitern eine sichere Personaldienstleistung zu bieten. Dabei werden wir von einer Vielzahl an starken und kompetenten Partnern unterstützt. Durch interne und externe Audits sowie Schulungen sorgen wir dafür, unsere hohen Standards jeden Tag zu leben – eine Arbeit, deren Erfolg uns zahlreiche Zertifikate und Auszeichnungen bestätigen.
Sicherheit bedeutet für uns mehr, als unser Unternehmen rechtlich auf der richtigen Spur zu wissen. Die Maßgabe „Sicher ist sicher“ ist ein Qualitätsversprechen an unsere Kunden und Mitarbeiter, Zeitarbeit unter für sie optimalen Voraussetzungen zu gestalten. Dafür entwickeln wir uns ständig weiter – und denken ganzheitliche Personaldienstleistung aus Ihrer Perspektive.